Gerechtfertigt sind laut dem OLG auf Grundlage der sogenannten "Meca-Medina-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) "die Registrierungspflicht, die Verpflichtung der Bekanntgabe von Vergütungen und Zahlungen und das Verbot der Honorarzahlung an Spielervermittler für die Vermittlung von Minderjährigen".
Dagegen können allerdings "die Verpflichtung der Spielervermittler, sich allen Regelungen der FIFA und des DFB zu unterwerfen und das Verbot der prozentualen Beteiligung des Spielervermittlers an einem Weitertransfer bei bestimmten Vertragskonstellationen aus kartellrechtlicher Sicht nicht gebilligt werden".
Die OLG-Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen "grundsätzlicher Bedeutung" die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.