Pechstein erleidet Niederlage am BGH

SID
Claudia Pechstein hat am BGH eine Niederlage erlitten
© getty

Claudia Pechstein hat in ihrem jahrelangen Prozess-Marathon eine herbe Niederlage erlitten. Der BGH in Karlsruhe erklärte die Schadenersatzklage der fünfmaligen Olympiasiegerin gegen die ISU am Dienstag für unzulässig und widersprach in seinem Urteil der Einschätzung des Oberlandesgerichts München.

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Das Urteil des OLG wird aufgehoben, der Fall wird nicht neu aufgerollt.

Pechstein verließ zunächst wortlos das Gerichtsgebäude, ging nach einer längeren Beratung mit ihrem Team aber wieder in den Angriffsmodus über. "Wir Sportler sind scheinbar Menschen zweiter Klasse. Was ich da heute gehört habe, ist definitiv nicht akzeptabel für mich. Fest steht: Es ist noch nicht zu Ende", sagte die 44-Jährige und kündigte den Gang vor das Bundesverfassungsgericht sowie die Gründung einer Sportlergewerkschaft an: "Ich denke, es dauert noch ein paar Jahre. Aber ich habe Ausdauer und kämpfe bis zum Schluss." Sollte sie mit ihrer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht scheitern, will Pechstein zur Not vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen.

Pechstein hat die ISU auf rund fünf Millionen Euro verklagt. Das Landgericht München hatte sich für den Fall zunächst nicht zuständig erklärt, daraufhin war die fünfmalige Olympiasiegerin erfolgreich vor das OLG gezogen. Die ISU war als unterlegene Partei anschließend beim BGH in Revision gegangen.

Pechstein geht gegen die zweijährige Sperre vor, die die ISU 2009 gegen sie wegen zu hoher Blutwerte verhängt hatte. Die 44-Jährige führte die Blutwerte stets auf eine von ihrem Vater vererbte Anomalie zurück und wurde in dieser Einschätzung von führenden Hämatologen bestätigt.

Unwirksamkeit der Vereinbarung

In der Begründung des BGH spielte die von Pechstein unterzeichnete Schiedsvereinbarung die entscheidende Rolle. Im Gegensatz zum OLG erkannte der Kartellsenat des BGH das Verbandsgericht an. Die von Pechstein unterschriebene Vereinbarung, die unter anderem die ausschließliche Zuständigkeit des CAS vorsieht, sei zulässig, hieß es.

Das Gericht betonte, dass Pechstein vor der WM 2009 die Schiedsvereinbarung "freiwillig" unterzeichnet habe. Dass sie das gemacht habe, weil sie sonst nicht hätte starten dürfen, führe nicht "zur Unwirksamkeit der Vereinbarung".

Das BGH ist zudem der Meinung, dass die ISU nicht ihre marktbeherrschende Stellung als alleiniger Weltverband missbraucht habe. Die ISU sei zwar Monopolist bei internationalen Veranstaltungen, einen Missbrauch sah das Gericht aber nach einer "umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen" nicht.

Das BGH würdigte den CAS als ein "echtes" Schiedsgericht. Es sei nicht zu verurteilen, dass die Richter aus einer "geschlossenen Liste" und von Vertretern der internationalen Verbände bzw. des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) ausgewählt werden. Es sei zudem nicht entscheidend, dass Athleten zu wenig Einfluss auf die Besetzung der Gerichte haben, schließlich verfolgen Athleten und Verbände das gleiche Ziel - den Kampf gegen Doping.

Das Gericht unterstrich die Vorteile des Sportgerichts, schnell und nach einheitlichen Maßstäben im Sinne der Verbände und Sportler zu urteilen. Zudem habe die unterlegende Partei die Möglichkeit, beim schweizerischen Bundesgericht gegen das Urteil des CAS vorzugehen.

Wie das Gericht weiter erklärte, stehe Pechsteins Justizgewährungsanspruch und ihr Recht auf freie Berufswahl der Verbandsautonomie der ISU gegenüber. Die Athletin könne weiter vor den schweizerischen Gerichten klagen, ein Anspruch "auf Zugang zu den deutschen Gerichten besteht danach nicht".

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